pflegeberatung-header.jpg Foto: A. Zelck / DRK-Service GmbH

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Beratung zur Pflegeversicherung

Fragen und Termine

Tel.: 03332/ 2073 16
Fax: 03332/ 2073 21

eMail: Sozialarbeit@DRK-UM-OST.de

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihres Roten Kreuzes stehen gern für ein persönliches Beratungsgespräch zur Verfügung.

Auf den nächsten Seiten können Sie einige Daten und Fakten zur Pflegeversicherung einsehen. Wir beraten Sie natürlich gerne individuell.

Wo ist man versichert?

Als Pflichtmitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse werden Sie, Ihr nicht berufstätiger Ehepartner und Ihre Kinder automatisch Mitglied einer Pflegekasse Ihrer Krankenkasse. Eine Antragstellung ist hierfür also nicht notwendig.

Dies gilt auch dann, wenn Sie freiwilliges Mitglied einer Kasse sind. In diesem Fall haben Sie jedoch die Möglichkeit, auf Antrag von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit zu werden und eine private Pflegeversicherung abzuschließen.

Wer gilt als pflegebedürftig?

Pflegebedürftig ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit bzw. Behinderung einen erheblichen oder höheren Hilfebedarf für die Dauer von mindestens sechs Monaten hat.

  • Pflegegrade

    Pflegegrad 2

    Der Pflegegrad 2 bedeutet eine "erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten". Versicherte erhalten den Pflegegrad 2 dann, wenn ihnen im Rahmen des Neuen Begutachtungsassessements (NBA) vom Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in insgesamt sechs Aktivitätsbereichen zwischen 27 und 47,5 Punkte zuerkannt worden sind. Dabei wird die noch vorhandene Selbstständigkeit des Antragstellers in Bezug auf körperliche, psychische und kognitive Beeinträchtigungen untersucht. Je weniger selbstständig der Antragsteller ist, desto mehr Punkte und einen umso höheren Pflegegrad erhält er.

    Pflegegrad 3

    Der Pflegegrad 3 bedeutet eine "schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten". Um den Pflegegrad 3 zu erhalten, muss ein Antragsteller im Neuen Begutachtungsassessement (NBA) in sechs Bereichen den Grad seiner noch vorhandenen Selbstständigkeit prüfen lassen. Wenn durch den Gutachter zwischen 47,5 und unter 70 Punkte festgelegt werden und damit eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit festgestellt wird, erhält der Antragsteller Pflegegrad 3.

    Pflegegrad 4

    Der Pflegegrad 4 bedeutet eine "schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten". Um den Pflegegrad 4 zu erhalten, muss ein Antragsteller im Neuen Begutachtungsassessment (NBA) in sechs Bereichen den Grad seiner noch vorhandenen Selbstständigkeit prüfen lassen. Wenn durch den Gutachter zwischen 70 und unter 90 Punkte festgelegt werden und damit eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit festgestellt wird, erhält der Antragsteller Pflegegrad 4.

    Pflegegrad 5

    Der Pflegegrad 5 bedeutet eine "schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung". Ein Antragsteller erhält den Pflegegrad 5, wenn der Gutachter des MDK nach dem Begutachtungsverfahren Neues Begutachtungsassessment 90 bis 100 Punkte an den Betroffenen vergeben hat. Der Gutachter überprüft in diesem Verfahren die Selbstständigkeit des Antragstellers. Je unselbstständiger er ist, umso mehr Punkte und einen umso höheren Pflegegrad erhält er. 100 Punkte sind die höchst mögliche Punktezahl.

  • Leistungen

    Die Hilfe für die ambulante Pflege auf der Grundlage des Kranken- und Pflegeversicherungsrechts besteht aus:

    • Körperpflege (u.a. Waschen, Duschen, Zahnpflege, Rasieren, Blasen- und Darmentleerung)
    • Ernährung (das mundgerechte Zubereiten und/ oder die Aufnahme der Nahrung)
    • Mobilität (u.a. Aufstehen/Zubettgehen, Be- und Entkleiden, Gehen, Stehen und das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung)
    • Haushalt (u.a. Einkaufen, Kochen, Spülen, Wäschewaschen und Wohnungsreinigung)
      Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
    stationär        
    ambulant        

    Gesetzliche Pflegeversicherung:

    Anstelle der häuslichen Pflegesachleistungen kann der Pflegebedürftige Pflegegeld beantragen, diese Leistungen liegen pro Monat bei:

      Stufe I Stufe II Stufe III
    Geldleistung 205 € 410 € 665 €

    Monatliche Sachleistung (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch ambulante Pflegeeinrichtungen oder Einzelpfleger) im Wert von:

      Stufe I Stufe II Stufe III
    Sachleistung 384 € 921 € 1432 €
    - in besonderen Fällen bis zu - --- --- 1918 €

    Pflegeerleichternde Pflegehilfsmittel, soweit sie nicht wegen Krankheit oder Behinderung von einem anderen Leistungsträger z.B. der gesetzlichen Krankenkasse zu leisten sind.
    Pflegekurse für pflegende Angehörige und andere ehrenamtliche Pflegepersonen.

    Pflegevertretung:
    Bei Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson wird für max. 28 Tage eine Leistung für eine Ersatzpflegekraft zuhause bis zu € 1.432 gewährt.

    Kurzzeitpflege:
    Bei Ausfall der Pflegeperson oder im Anschluss an eine stationäre Behandlung werden die Kosten für die Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung der Kurzzeitpflege jährlich für max. 28 Tage bis zu € 1.432 übernommen.

    Sozialhilfe: Hilfsmittel.

    Sach- und Geldleistungen

    Es gibt Sach- und Geldleistungen, sowie Kombinationsleistungen. Mit Sachleistungen wird die Kostenübernahme für eine beruflich tätige Pflegekraft bezeichnet.

    Geldleistungen werden dann gezahlt, wenn Angehörige, Nachbarn oder Freunde als Pflegepersonen tätig werden. Wird die Pflege neben Angehörigen von einer professionellen Pflegekraft unterstützt, ist eine Kombinationsleistung nötig. Der Pflegebedürftige entscheidet, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistungen in Anspruch nimmt. Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz vermindert, in dem Sachleistungen in Anspruch genommen werden.

    Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, sind verpflichtet, einen Pflegeeinsatz durch eine Pflegeeinrichtung abzurufen - in den Stufen I und II mindestens einmal halbjährlich, in der Stufe III mindestens einmal vierteljährlich. Die Kosten dieses Einsatzes trägt die Pflegekasse. Die Rot-Kreuz-Sozialstation vor Ort übernimmt diese Aufgabe gerne. Auch die Pflegeberatung können wir qualifiziert vornehmen.

    Soziale Sicherung für Pflegende

    Nicht nur Familienangehörige, wie z.B. Großeltern oder Kinder können Pflegepersonen sein, sondern auch andere Personen, wie z.B. Freunde oder Nachbarn, die nicht erwerbsmäßig pflegen.

    Erbringt die Pflegeperson mindestens 14 Stunden Hilfeleistung in der Woche und arbeitet nicht mehr als 30 Stunden in dieser, kann eine Altersabsicherung abgeschlossen werden. Diese muss durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse festgestellt werden.